BVD e.V.
Berufsverband Discjockey e.V. gegründet 1982
Satzung des Berufsverband Discjockey e.V. (BVD e. V.)
gemäß Änderungen durch die Jahreshauptversammlungen
vom 28.10.1985 in Phillippsthal,
vom 08.11.1988 in Düsseldorf,
vom 21.01.1991 in Münster,
vom 20.09.1998 und 21.02.1999 in Gelsenkirchen,
vom 25.06.2000 in Bad Hersfeld,
vom 07.07.2002 in Hamburg
vom 06.04.2003 in Magdeburg
vom 25.04.2004 in Braunschweig
vom 24.04.2005 in Hannover
vom 26.04.2009 in Braunschweig
§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand
a) Der Verein führt den Namen " Berufsverband Discjockey e. V. - BVD e.V. - " .
b) Sitz des Vereins ist Münster. Er ist in das Verbandsregister Münster unter der Nr. VR 2505 am 17.05.1982 eingetragen. Verwaltungssitz (Geschäftsstelle) ist der Wohnsitz des jeweiligen Präsidenten.
§ 2 Zweck des Verbandes
Der Verband bezweckt die Wahrung der beruflichen und sozialen Belange seiner Mitglieder.
Der Zweck des Verbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
Der Verband betätigt sich nicht parteipolitisch und ist überkonfessionell.
Der Satzungszweck wird insbesondere verfolgt durch:
a) Imagepflege
Es ist das erklärte Ziel des Verbandes, durch intensive Öffentlichkeitsarbeit das Ansehen des Verbandes in der Öffentlichkeit und in der Branche zu erhöhen.
b) Aus- und Weiterbildung
Die Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder ist eines der wichtigsten Ziele des Verbandes und soll durch entsprechende Maßnahmen wie Kongresse, Referate, Seminare etc, gewährleistet werden.
c) Information der Verbandsmitglieder
Die kaum noch überschaubare Flut von neuen Verordnungen einerseits, beziehungsweise technischen Richtlinien andererseits, macht eine möglichst umfassende und schnelle Information der Verbandsmitglieder über alle sie betreffenden Belange erforderlich. Hierzu sollen alle technischen Möglichkeiten, u.a. die modernen Medien, genutzt werden.
d) Trendsetting
Der geschäftliche Erfolg der Branche hängt in sehr weitem Umfang vom rechtzeitigen Erkennen von Trends und Markttendenzen ab. Der Verband sieht eine seine Aufgabe darin, Trends frühzeitig zu erkennen und seine Mitglieder frühzeitig zu informieren.
e) Wettbewerbsüberwachung
Werden Aktivitäten auf dem Markt beobachtet, die eindeutig gegen die Regeln des fairen und freien Wettbewerbs verstoßen, betrachtet es der Verband als seine Aufgabe, den Markt laufend auf Wettbewerbsverstöße zu untersuchen, auf die Wettbewerbssünder zur Einhaltung der Wettbewerbsspielregeln einzuwirken und, falls dies nicht hilft, geeignete rechtliche Schritte bis notfalls zur einstweiligen Verfügung zu unternehmen.
f) Interessenvertretung gegenüber Messen und Medien
Der Verband soll die Interessen seiner Mitglieder bezüglich Messen, Medien und Events koordinieren. Er soll auf jeder für die Branche wichtigen Messe vertreten sein und den Verband repräsentieren.
g) Gemeinsame Werbemaßnahmen
Um die genannten Ziele möglichst kostensparend zu verwirklichen, kann der Verband gemeinsame Werbemaßnahmen seiner Mitglieder initiieren, in deren Auftrag durchführen und deren Effizienz überwachen.
h) Kontaktpflege zu anderen Verbänden
Der Verband soll den Gedankenaustausch und die Kontakte zu anderen Verbänden der Branche im In- und Ausland pflegen, um Interessen, die er mit diesen gemeinsam hat, möglichst effektiv in die Realität umzusetzen.
§ 3 Allgemeines
Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Sie setzt die Volljährigkeit bei der Fördermitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft und ordentlichen Mitgliedschaft voraus. Angeschlossene Mitglieder und Schnuppermitglieder können bei Minderjährigkeit, unter Einwilligung des Erziehungsberechtigten dem Verband angehören.
Dem Verband gehören ordentliche Mitglieder, angeschlossene Mitglieder, Fördermitglieder, Ehrenmitglieder und Schnuppermitglieder an.
Ordentliche Mitglieder können ausschließlich Gewerbetreibende, Freiberufler und Angestellte aus dem Bereich „Musik, Show und Entertainment“ sein. Angeschlossene Mitglieder können auch juristische Personen oder Personengesellschaften sein. Das Stimmrecht haben nur ordentliche Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die nachfolgende Kriterien erfüllen:
a) Bewerberkreis
Die Mitgliedschaftsbewerber müssen auf dem Gebiet „Musik, Show & Entertainment“ oder branchenbezogenen Gewerbe tätig sein. Der schriftliche Antrag auf Mitgliedschaft ist an den Vorstand unter Beifügung der unter b) bis d) geforderten Unterlagen zu richten.
b) Branchenzugehörigkeit
Bewerber um die Mitgliedschaft müssen nachweislich mindestens 6 Monate einschlägig in der Branche tätig gewesen sein. Bei Angestellten ist auch die Anerkennung von Tätigkeitsaufstellungen oder -nachweisen möglich.
c) Gewerbeanmeldung
Die Bewerber müssen mit dem Aufnahmeantrag eine Kopie ihrer Gewerbeanmeldung (bzw. bei Angestellten eine Tätigkeitsaufstellung oder einen Tätigkeitsnachweis) vorlegen.
d) Fürsprache
Bewerber um eine ordentliche Mitgliedschaft müssen zwei Verbandsmitglieder aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder beibringen, die eine Aufnahme befürworten.
e) Angeschlossene Mitglieder
Angeschlossene Mitglieder können all diejenigen werden, welche nicht die vorgenannten Kriterien erfüllen.
Angeschlossene Mitglieder können Vorteile und Vergünstigungen, die mit der Verbandsmitgliedschaft verbunden sind, z.B. Nachlässe bei Ausbildungsmaßnahmen, lnsider-lnformationen durch Newsletter, ggf. günstigerer Bezug eines Verbandsorgans usw. in Anspruch nehmen. Über das Ausmaß der gebotenen Vergünstigungen entscheidet der Vorstand jährlich unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation des Verbandes. Angeschlossene Mitglieder können eigene Arbeitsgruppen bilden, die Vorschläge und Empfehlungen an den Verband und in der Jahreshauptversammlung aussprechen. Zwei angeschlossene Mitglieder, die demokratisch legitimiert worden sind, haben volles Stimmrecht auf der JHV.
Die Legitimierung erfolgt durch eine Versammlung der angeschlossenen Mitglieder, die unmittelbar vor der Jahreshauptversammlung der ordentlichen Mitglieder jährlich stattzufinden hat, durch Wahl und einfache Mehrheit.
f) Fördermitglieder
Fördermitglied kann jeder werden, dessen Interesse mit denen des Verbandes weitgehend übereinstimmt und der bereit ist, diesen nach Kräften zu unterstützen. Der Vorstand kann im Einzelfall Austauschmitgliedschaften mit verbundenen Verbänden oder Institutionen beschließen.
g) Ehrenmitgliedschaft
Zu Ehrenmitgliedern können alle juristischen oder natürlichen Personen ernannt werden, die bei der Verfolgung der Vereinsziele Besonderes geleistet haben. Ehrenmitgliedschaften sollen nur in besonderen Fällen bei Erringung wirklich besonderer Verdienste verliehen werden.
h) Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 A Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme nach Antrag erworben. Die Antragstellung muss schriftlich auf dem Antragsformular des Vereins unter Beifügung der dort angegebenen Nachweisunterlagen an die Geschäftsstelle erfolgen. Der Präsident entscheidet über die Aufnahme. Der Präsident kann die Entscheidungsbefugnis auf den Vizepräsidenten übertragen. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Der Präsident oder der Vizepräsident ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe dem Bewerber bekannt zu geben. Eine Ablehnung eines Bewerbers muss durch den Vorstand mit Mehrheitsbeschluss erfolgen.
3a1) Entscheidet sich der Präsident bzw. der Vizepräsident für die Aufnahme des Bewerbers, enthält die schriftliche Mitteilung den Tag des Beginns der Mitgliedschaft. Sollte ein ordentliches Mitglied während seiner Verbandsmitgliedschaft sein Gewerbe abmelden oder seinen Anstellungsvertrag kündigen oder gekündigt bekommen, so hat er dies der Geschäftsstelle unverzüglich anzuzeigen.
3a.2) Angeschlossene Mitglieder kann der Vorstand in einem von ihm festzulegenden vereinfachten Verfahren aufnehmen. Die endgültige Aufnahme als entsprechendes Mitglied ist erst erfolgt, wenn der anteilige Mitgliedsbeitrag für den restlichen Zeitraum des Geschäftsjahres auf dem Vereinskonto eingegangen ist.
3a.3) Mit einstimmigem Beschluss kann die Jahreshauptversammlung auch ein Unternehmen als ordentliches Mitglied aufnehmen, auch wenn es die Voraussetzungen des § 3 nicht erfüllt.
3a.4) Ehrenmitglieder werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt. Für die Wahl eines Ehrenmitglieds genügt, bei geheimer Wahl, die einfache Mehrheit. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben kein Stimmrecht es sei denn sie haben vorher bis zur Ehrenmitgliedschaft ein Stimmrecht besessen.
§ 3 B - Beendigung der Mitgliedschaft
3b.1. Die Mitgliedschaft endet durch:
-) Austritt
-) Ausschluss
-) Streichung
-) Tod
3b.2. Der Austritt kann mit dreimonatiger Frist zum Ende eines Kalenderjahres von dem Mitglied erklärt werden. Die Erklärung bedarf der Schriftform im Original an die Geschäftsstelle, eine Rücknahme der Kündigung ist ausgeschlossen. Es gilt das Datum des Poststempels.
3b.3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund, insbesondere ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung oder ein schweres, den Verband schädigendes Verhalten, vorliegt.
Vor dem Ausschluss sind anderen Sanktionen möglich, jedoch nicht zwingend, z.B. Rüge, Verweis, Ermahnung oder Geldbuße bis zu einer Höhe von einem ordentlichen Mitgliedsjahresbeitrag. Der Vorstand kann jede dieser Sanktionen bis hin zum Ausschluss verhängen, wenn der Vorstandsbeschluss einstimmig erfolgt.
3b.4) Mitglieder, die ihre Beiträge nicht termingerecht leisten bzw., bei denen die Beitragslastschriften nicht termingerecht eingelöst werden, erhalten von der Geschäftsstelle eine schriftliche Abmahnung mit einer Nachzahlungsfrist von 3 Wochen zzgl. der Retouren- und Mahnkosten und des gesamten restlichen Jahresbeitrages. Ist nach dieser Frist kein Eingang der rückständigen Beiträge festzustellen, erhält das Mitglied unter Hinweis auf die sonst erfolgende Streichung als Mitglied eine letzte Zahlungsaufforderung mit einer Frist von weiteren 2 Wochen unter Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank. Wenn die rückständigen Beiträge samt Zinsen dann nicht innerhalb dieser letzten Frist gezahlt werden, beschließt der Vorstand endgültig über die Streichung der Mitgliedschaft. Die rückständigen Leistungen sind auch im Falle der Streichung von dem Mitglied noch zu erbringen. Nötigenfalls über Einschaltung der Creditreform.
3b.5) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds aus seiner Mitgliedschaft dem Verein gegenüber.
§ 4 Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Insbesondere muss die Mitgliederversammlung bei den angeschlossenen Mitgliedern die Beitragshöhe niedriger bestimmen als für die ordentliche Mitgliedschaft.
Jedes neue Mitglied verpflichtet sich, den Betrag für sechs Monate im Voraus zu entrichten. Die weiteren Beitragszahlungen haben jeweils zum Quartalsbeginn (01.01. – 01.04. – 01.07. – 01.10.) des laufenden Jahres zu erfolgen. Beitragszahlungen haben grundsätzlich unbar zu erfolgen, durch Lastschrifteinzug oder Überweisung vom Mitgliedskonto auf das Verbandskonto.
Die Mitglieder wirken an der Willensbildung des Verbandes mit. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen. Ordentliche Mitglieder und zwei ordentlich legitimierte angeschlossene Mitglieder haben das Recht, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Vereinsämter können nur ordentliche Mitglieder bekleiden.
Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder, die mindestens sechs Monate vor der Mitgliederversammlung rechtmäßig in den Verein aufgenommen wurden. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Entscheidungen, Abmachungen und Richtlinien der gewählten Verbandsorgane als verbindlich anzuerkennen und an ihrer Verwirklichung mitzuarbeiten. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Berufsverband Discjockey standesgemäß zu vertreten und die Interessen des Verbandes zu wahren und zu fördern.
§ 5 Organe des Verbandes
a.) die Mitgliederversammlung
b.) der Vorstand
c.) die Beiräte
d.) die Ausschüsse
e.) die Regional Repräsentanten
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres abgehalten; spätestens im 4. Kalendermonat des darauf folgenden Jahres. Das Geschäftsjahr endet mit dem 31.12.j.J.. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufen. Der Vorstand lädt alle Mitglieder ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung kann vom Vorstand auch in der Vereinszeitschrift, die an jedes Mitglied versandt wird, unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Vereinszeitschrift folgenden Werktag. Die Einladung zur Mitgliederversammlung gilt dem Mitglied jedenfalls dann als zugegangen, wenn die Einberufung enthaltende Vereinszeitschrift an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse versandt wurde. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 7 Zuständigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten.
a.) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses;
Entlastung des Vorstandes
b.) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
c.) die Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge
d.) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Verbandes
f.) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Es wird grundsätzlich offen durch Handaufheben abgestimmt; auf Antrag eines Mitglieds muss schriftlich und geheim abgestimmt werden. Ein Antrag ist angenommen, wenn er eine einfache Stimmenmehrheit erhält. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der Erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 4/5 aller Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder nötig. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Bei Wahlen wird schriftlich oder durch Handzeichen abgestimmt. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch einfache Mehrheit über das Abstimmungsverfahren. Es gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Bewerbern statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es ist spätestens acht Wochen nach der Jahreshauptversammlung im geschützten Bereich im Internet den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen. Die Mitglieder können das Protokoll auch in der Geschäftsstelle schriftlich anfordern.
§ 8 Anträge an die Mitgliederversammlung
Anträge aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 7 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Berufung von 1/3 aller Verbandsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und Grundes verlangt wird.
Eine ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muß spätestens 4 Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden. Tagesordnungspunkte der außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu ihrer Einberufung genannt sind. Im übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 7 volljährigen ordentlichen Vereinsmitgliedern, die mindestens 18 Monate dem Verband zugehören und zwar aus
1.) dem Präsidenten / Öffentlichkeitsarbeit, Messen & Events
2.) dem Vize - Präsidenten vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfall. Und unterstützt diesen.
3.) dem Referenten für Finanz- und Kassenwesen
4.) dem Referenten für Regional-Repräsentanzen und Mitgliederangelegenheiten
5.) dem Referenten für Seminarwesen, Schulung Aus- und Weiterbildung
6.) dem Referenten für Presse- und Musikredaktion
7.) dem Referenten für Internet und neue Medien
Die unter den Positionen aufgeführten Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur nächsten Vorstandswahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitgliederversammlung kann auch innerhalb der dreijährigen Amtsperiode bei den jährlich stattfindenden Hauptversammlungen Vorstandsmitglieder mit einer 2/3 Mehrheit abwählen, wenn dies auf der Tagesordnung veröffentlicht wurde. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so hat der Vorstand das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Dieser Posten muss bei der nächsten JHV neu gewählt werden. Außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Streichung und Rücktritt.
§ 11 Aufgabenbereich des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a.) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sowie deren Nachweis
b.) der Geschäftsbericht ist auf der Mitgliederversammlung vorzustellen und in ausreichendem Maße den Mitgliedern zur Einsichtnahme vorzulegen.
c.) die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
d.) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
e.) die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen
f.) die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern
g.) die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 12 Der besondere Aufgabenbereich der einzelnen Vorstandsmitglieder
Die Vorstandsämter werden wie folgt besetzt:
Der Präsident übernimmt die Repräsentationspflichten des Verbandes, insbesondere durch seine Teilnahme an allen in §2f genannten Messen, Ausstellungen, Events und Tagungen.
Der Präsident setzt, unter Einhaltung der Satzung des Verbandes und in Abstimmung mit dem Vorstand, die Politik des Verbandes auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung um!. Er beruft nach eigener Maßgabe oder auf Wunsch seiner Vorstandskollegen die Vorstandssitzungen ein und führt dabei den Vorsitz.
Der Präsident vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten ( § 26 Abs. 2 BGB ), soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Präsident führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzuge ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oder des Beirates fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen und Rechtsgeschäfte abzuschließen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Verbandsorgan.
Im Falle seiner Verhinderung wird der Präsident durch den Vize-Präsidenten und dem Referenten für Finanz- und Kassenwesen gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis dürfen diese beiden von Ihrer Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn der Präsident tatsächlich oder rechtlich verhindert ist. Im Verhältnis nach außen ist die Vertretungshandlung auch dann gültig, wenn ein Verhinderungsfall nicht vorgelegen haben sollte.
Der Vize-Präsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfall. Dem Vizepräsidenten obliegen mit dem
Präsidenten zusammen die Organisation aller Messen und vereinseigenen Events sowie die Koordination
der Öffentlichkeitsarbeit.
Der Referent für Finanz- und Kassenwesen überwacht alle Geldgeschäfte des Verbandes, insbesondere die Eingänge der Mitgliedsbeiträge und sonstigen Zahlungen. Er berät den Vorstand bei allen Maßnahmen, die finanzielle Aufwendungen des Verbandes zur Folge haben. Er hat besonders darüber zu wachen, dass Verfügungen über die Konten des Verbandes nur bis zur Höhe der jeweiligen Guthaben vorgenommen werden und das keine Kredite und Darlehen in Anspruch genommen werden. Er hat ein Vetorecht gegenüber allen anderen Vorstandsmitgliedern, wenn von diesen Maßnahmen getroffen oder beschlossen werden, deren finanzielle Folgen das Verbandsguthaben übersteigen. In der Ausübung dieses Vetorechts kann er von den übrigen Vorstandsmitgliedern nicht überstimmt werden.
Der Referent für Regional-Repräsentanzen und Mitgliederangelegenheiten wird ein monatliches Rundschreiben an alle Regionalrepräsentanten versenden, und diese über die Arbeit des Vorstandes und Neuerungen bzw. Veränderungen informieren. Außerdem ist er Ansprechpartner für alle Mitglieder betr. Fragen zum Vereinsleben.
Der Referent für Seminarwesen, Schulung, Aus- und Weiterbildung. Ihm obliegt die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder im Rahmen der Satzung. Seine weitere Aufgabe ist es, langfristig die Schaffung des Berufsbildes Discjockey mit zu kreieren. Seine vordringliche Aufgabe ist die Schaffung des Berufsbildes „Discjockey“, sowie eines IHK anerkannten Zertifikates für unsere Branche.
Der Referent für Presse- und Musikredaktion ist zuständig für alle offiziellen Verlautbarungen des Verbandes in Schrift und Wort nach Absprache mit dem Präsidenten oder dessen Vertreter. Insbesondere sorgt er durch enge Kontakte zu den Medien und durch rechtzeitige Information für ein möglichst positives Erscheinungsbild des Verbandes. Er kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben der Zuarbeit Dritter bedienen. Ihm obliegt auch die redaktionelle Arbeit der Musikredaktion. Er führt nicht nur die Protokolle bei sämtlichen Vorstandssitzungen sondern auch bei den Mitgliederversammlungen.
Der Referent für Internet und neue Medien ist federführend für die Inhalte und die Gestaltung des Internetauftrittes des Vereins verantwortlich. Ihm obliegt es, mindestens 1x pro Quartal einen Zwischenbericht über die Vorstandsarbeit, sowie über die Fortschritte bei der Umsetzung der Mitgliederbeschlüsse, im Mitgliederbereich des Internetseite des BVD e.V. jedem Mitglied zugänglich zu machen.
Den Vorstand lt. § 26 BGB bilden, der Präsident, der Vizepräsident und der Referent für das Finanz- und Kassenwesen.In dem Vorstand können Discjockeys, Künstler oder Agenturen gewählt werden.
§ 13 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den Präsidenten oder bei dessen Verhinderung durch den Vize-Präsidenten kann schriftlich, fernmündlich, per Fax oder e-Mail erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist nicht zwingend erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich oder per e-Mail zustimmen.
§ 14 Beirat
Dem Vorstand werden Beiräte zugeordnet. Die Beiräte werden für bestimmte Fachgebiete für die Dauer von 3 Jahren durch den Vorstand eingesetzt. Die Verlängerung der Amtsperiode ist möglich. Den Beiräten obliegt die Beratung des Vorstandes in den jeweils von ihnen betreuten Verbandsangelegenheiten. Die Beiräte treten nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. Jedem Vorstandsmitglied muss mindestens ein Beirat, maximal jedoch 3 Beiräte, zugeordnet werden. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht seine Beiräte selber zu benennen. Sollte ein Vorstandsmitglied keinen Beirat benennen, so ist dieser vom Vorstand einzusetzen.
§ 15 Ausschüsse
Vom Vorstand können Fachausschüsse gebildet werden, die aus einem Vorstandsmitglied und 3 weiteren Verbandsmitgliedern bestehen dürfen. In diese Ausschüsse können keine Fördermitglieder berufen werden. Die Ausschüsse tagen nach Bedarf, sind zeitlich nicht begrenzt und bedürfen keiner Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
§ 16 Beurkundung der Beschlüsse der Verbandsorgane
Die von den Verbandsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Tagungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind in der nächsten Versammlung vom jeweiligen Organ zu genehmigen.
§ 17 Werbemaßnahmen der Verbandsmitglieder
Das Logo des BVD e.V. ist ein eingetragenes Warenzeichen. Es ist beim Deutschen Patent- und Markenamt in München unter er Registernummer 300 84 082 / 41 als Marke eingetragen. Die Schutzdauer der Marke beginnt mit dem Anmeldetag (15.11.2000) und endet am 30.11.2010. Eine Verlängerung um jeweils zehn Jahre ist gemäß § 47 Markengesetz möglich.
Hinweis auf Mitgliedschaft von ordentlichen Mitgliedern und angeschlossenen Mitgliedern:
Die ordentlichen Verbandsmitglieder dürfen die Tatsache ihrer Mitgliedschaft im BVD in allen werblichen Maßnahmen wie z.B. Inseraten, Prospektsendungen, Katalogen und Preislisten erwähnen, indem sie in diesen Schriftsätzen den Eindruck „Mitglied im BVD - Berufsverband Discjockey e.V.“ einrücken.
Das Gleiche gilt auch für Geschäftsbriefbögen und Postsendungen der ordentlichen Mitglieder. In diesem Zusammenhang darf auch das Verbandslogo in angemessener Größe verwendet werden. Das Mitgliedsschild darf in oder an den Geschäftsräumen des ordentlichen Mitglieds sowie auf Messeständen angebracht werden.
Angeschlossene Mitglieder dürfen ebenfalls werblich auf die Tatsache ihrer BVD -Mitgliedschaft aufmerksam machen, jedoch stets nur mit dem ausdrücklichen Zusatz „angeschlossenes Mitglied im BVD“, wobei alle Worte in gleicher Größe zu halten sind. Nur wenn vom Verband ein spezielles Logo für angeschlossene Mitglieder zur Verfügung gestellt wird, darf dieses von den angeschlossenen Mitgliedern in der gleichen Weise verwendet werden wie dies bei den ordentlichen Mitgliedern mit deren Logo der Fall ist.
Fördermitglieder können ein vom Verband zur Verfügung gestelltes Logo verwenden.
Nach Austritt oder Ausschluss aus dem Verband sind Druckvorlagen, Mitgliedsausweis und Schild(er) unverzüglich zurückzugeben und dürfen nicht mehr benutzt werden. Dies gilt ausdrücklich auch für das BVD Logo.
Bei Verstoß gegen diese Bestimmungen behält sich der BVD e.V. ausdrücklich rechtliche Schritte vor.
§ 18 Erfüllungsort und abschließende Regelung
Erfüllungsort für die Beitragszahlung ist der jeweilige Sitz der Geschäftsstelle. Soweit die Satzung keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten die vereinsrechtlichen Vorschriften des BGB. Salvatorische Klausel: Sollte ein Paragraph oder Teile eines Paragraphen rechtsunwirksam sein, sollte dem Sinn entsprechend entschieden werden und der Rest der Satzung behält seine Gültigkeit.
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